
Direct Jurisdiction: Asian Perspectives
Der zweite Themenband der Reihe Studies in Private International Law - Asia befasst sich mit der unmittelbaren Zuständigkeit, d. h.
mit den Situationen, in denen die Gerichte von 15 wichtigen asiatischen Staaten (Festlandchina, Hongkong, Taiwan, Japan, Südkorea, Malaysia, Singapur, Thailand, Vietnam, Kambodscha, Myanmar, die Philippinen, Indonesien, Sri Lanka und Indien) bereit sind, einen Fall mit grenzüberschreitenden Elementen zu verhandeln. Wenn beispielsweise die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und ein Rechtsstreit nur eine gewisse, geringe oder gar keine Verbindung zu einem asiatischen Staat aufweist, werden die Gerichte dieses Staates dann die Zuständigkeit anerkennen und den Fall verhandeln und (wenn ja) unter welchen Bedingungen? In den Kapiteln des Buches werden die Umstände untersucht, unter denen die verschiedenen asiatischen Staaten ihre Zuständigkeit nicht nur in Handelssachen, sondern auch in anderen Rechtsstreitigkeiten (z. B.
in Familien-, Verbraucher- und Arbeitsrechtssachen) bejahen oder verneinen. In der Einleitung wird die Terminologie definiert und es werden Gemeinsamkeiten in den Ansätzen der 15 asiatischen Staaten zur unmittelbaren Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen aufgezeigt.
Darauf aufbauend wird in der Schlussfolgerung geprüft, ob ein multilaterales Übereinkommen oder ein nicht zwingendes Rechtsinstrument zur Formulierung von Grundsätzen der unmittelbaren Zuständigkeit für Asien erforderlich ist. In der Schlussfolgerung werden auch mögliche Wege erörtert, die die asiatischen Staaten angesichts der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen politischen Spannungen in der Welt in Bezug auf die direkte Zuständigkeit einschlagen könnten.
Das Buch legt nahe, dass ein asiatischer Staat bei der Einführung geeigneter Regeln für die unmittelbare Zuständigkeit ein empfindliches Gleichgewicht zwischen der Gewährung von Sicherheit und dem Schutz seiner Staatsangehörigen finden muss. Im Kern geht es bei der unmittelbaren Zuständigkeit um mitunter schwierige politische Überlegungen und nicht nur um die Aufstellung von Listen mit Zuständigkeitsgründen und Ausnahmen davon.