
Ein Schweigen oder eine Unrichtigkeit des Versicherungsvertrags liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss keine wahrheitsgemäße Erklärung über den Stand des Risikos abgibt, was in der Folge zur relativen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt.
Der Versicherer, der über umfangreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt, unterlässt es, den Versicherungsnehmer über das Risiko, dem er ausgesetzt ist, aufzuklären, indem er keine wahrheitsgemäße Erklärung über den Stand des Risikos abgibt, da der Versicherer im Fall des Zögerns oder der Ungenauigkeit die Befugnis hat, den möglicherweise entstehenden Schaden nicht zu bezahlen. Der Versicherer verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der für den Versicherungsvertrag kennzeichnend ist, und führt dazu, dass ein fehlerhafter Versicherungsvertrag ins Leben gerufen wird, der ihm bei Eintritt des Schadensfalls zugute kommt.