
Der Staat ALS Garant Der Menschenwurde: Zur Verfassungsrechtlichen Bedeutung Des Artikels 79 Abs. 3 Gg Fur Die Identitat Des Grundgesetzes
Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art.
79 Abs. 3) dürfen der Schutz der Menschenwürde und die grundlegenden Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden.
Die richtige inhaltliche Bestimmung dieser geschützten Verfassungsidentität kann nur erfolgen, wenn die genannten Staatsstrukturprinzipien als Verdeutlichung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, der zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 (1) GG verpflichtet ist.
Darüber hinaus ist bei der Auslegung von Art. 79 Abs. 3 GG die besondere Historizität zu berücksichtigen, die sich aus dem Charakter dieser Regelung als Ausdruck der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes ergibt.
Die definierte Verfassungsidentität des Grundgesetzes wird jedoch permanent in Frage gestellt, wie im Anhang gezeigt wird. Aus diesem Grund schließt Albert Janssen seine Überlegungen mit einigen Reformvorschlägen für das Grundgesetz ab.