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Daniel Webster and the Unfinished Constitution
Daniel Webster and the Unfinished Constitution (Daniel Webster und die unvollendete Verfassung) zeigt Webster als den führenden Verfassungsrechtler seiner Zeit. Peter Charles Hoffer legt überzeugend dar, dass Webster mehr als nur ein geschickter Praktiker war, der sich aus seinen ärmlichen Verhältnissen in New Hampshire schnell hocharbeitete. Hoffer dokumentiert gründlich, in welcher Weise Webster ein innovativer Jurist war. Zwar wird dem Obersten Richter John Marshall ein Großteil unserer frühen Verfassungsrechtsprechung zugeschrieben, doch hat Marshall in einer Reihe von Schlüsselfällen einfach Websters mündliche und schriftliche Argumente übernommen.
Für Webster, Marshall und viele Anwälte und Juristen ihrer Zeit war das Bekenntnis zur Verfassung allgemein gültig. Sie wussten jedoch, dass die Verfassung nicht für die Ewigkeit festgeschrieben werden konnte; ihr Text musste im Lichte der sich rasch wandelnden frühen Republik und der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg gelesen werden, sonst würde er irrelevant werden. Wie der Oberste Richter Marshall in der Rechtssache Bank of the United States v. Deveaux (1809) erklärte: "Eine Verfassung ist von ihrer Natur her allgemein gehalten, nicht im Detail. Ihre Schöpfer können keine winzigen Unterschiede erkennen, die sich im Laufe der Entwicklung der Nation ergeben, und beschränken sich daher auf die Festlegung breiter und allgemeiner Grundsätze." Aber waren diese "breiten und allgemeinen Grundsätze" selbst festgelegt? Für Webster gab es Orientierungspunkte: die Vertragsklausel und die Handelsklausel. Während andere das Nordwestterritorium und den Louisiana-Kauf erforschten und vermaßen, machte sich Webster daran, die noch nicht markierten Bereiche der Verfassungs- und Rechtslandschaft zu kartieren.
Peter Charles Hoffer legt eine aufschlussreiche und aktuelle Studie darüber vor, wie Websters Analyse dreier zentraler Verfassungsfragen für die heutigen Verfassungskonflikte von Bedeutung ist: das Verhältnis zwischen Recht und Politik, zwischen öffentlicher Ordnung und privaten Rechten sowie zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten, die alle in unserer Verfassungsrechtsprechung umstritten und für unsere Verfassungsordnung von entscheidender Bedeutung sind.